Der Kunde beauftragt die Nexus Energie GmbH mit der Lieferung des gesamten Bedarfs elektrischer Energie an die angegebene Lieferanschrift und an den angegebenen Stromzähler. Das Absenden des Auftrages über das Onlineformular auf der Webseite durch den Kunden stellt eine verbindliche Annahme auf Abschluss eines Stromliefervertrages dar. Der Stromliefervertrag kommt mit der Bestellbestätigung zustande. Der Zugang des Auftrages wird dem Kunden gegenüber unverzüglich per E-Mail durch die Nexus Energie GmbH bestätigt. Die Nexus Energie GmbH behält sich vor, vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertrag auf falschen oder fehlenden Angaben des Kunden (z. B. Lieferdaten, keine gültige Mailadresse) beruht und dadurch die Belieferung aus Gründen, welche die Nexus Energie GmbH nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen kann.
Der Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. Die Nexus Energie GmbH behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Belieferung aus Gründen, welche die Nexus Energie GmbH nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen kann. Hieraus resultierende Kosten kann die Nexus Energie GmbH dem Kunden weiterbelasten.
Die Stromlieferung auf Basis dieses Vertrages ist ausschließlich für gewerbliche Kunden, die nicht über eine Leistungsmessung verfügen, vorgesehen. Gewerbekunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personalgesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Privat- bzw. Haushaltskunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die die Stromlieferungen für eigene private Bedürfnisse bestellen.
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Lieferbeginn die zur Versorgung mit Elektrizität erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die notwendigen Anschluss- und Anschlussnutzungsverträge abzuschließen.
4.2 Sofern und soweit ein Netzbetreiber der Nexus Energie GmbH den für die Erfüllung des Liefervertrages erforderlichen Netzzugang verweigert aus Gründen, die die Nexus Energie GmbH nicht zu vertreten hat, ist die Nexus Energie GmbH berechtigt, die zu liefernde Strommenge entsprechend zu reduzieren oder einzustellen; die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme und Vergütung der aus diesem Grund nicht gelieferten Vertragsmenge reduziert sich korrespondierend.
4.3 Ändern sich während der Vertragslaufzeit die im Stromliefervertrag ausgewiesenen und genehmigten Netznutzungsentgelte, so behält sich die Nexus Energie GmbH eine entsprechende Preisanpassung zum Datum der Veränderung, ggf. auch rückwirkend vor. Gleiches gilt für den Fall, dass Netznutzungsentgelte aufgrund der Beschwerde eines Netzbetreibers rückwirkend durch eine rechtskräftige Entscheidung geändert werden. Bei einer Benutzungsstunden-Strukturveränderung des Kunden behält sich die Nexus Energie GmbH ebenfalls eine Preiskorrektur der im Auftrag benannten Abrechnungspreise vor.
5.1 Eigentums- und Nutzungsrechte sowie sämtliche Risiken und die Haftung für die Vertragsmenge gehen an dem Entnahmepunkt, an dem die Vertragsmenge vom Kunden aus dem Netz des dem Kunden unmittelbar vorgelagerten Netzbetreibers entnommen und in die Kundenanlage eingespeist wird, von der Nexus Energie GmbH auf den Kunden über. Die Messung der Vertragsmenge erfolgt an dem Entnahmepunkt gemäß den Bestimmungen und Standards des für den Kunden zuständigen Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers.
5.2 Bei Lieferungen aufgrund eines Standardlastprofils gilt für die Messung und Ablesung sowie die Behandlung von Rechnungs- und Messfehlern Folgendes: Der Kunde verpflichtet sich auf Anfrage des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers, seinen Zählerstand abzulesen und unter Angabe der Zählernummer und des Ablesedatums dem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber oder der Nexus Energie GmbH schriftlich mitzuteilen.
5.3 Soweit es zur Abwicklung des Vertrages erforderlich ist, wird der Kunde dem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber, der Nexus Energie GmbH oder einem von diesen Beauftragten den Zutritt zu den Messeinrichtungen an den in den Vertrag einbezogenen Zählpunkten verschaffen.
5.4 Die Vertragsparteien sind jederzeit berechtigt, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. § 2 Abs. 4 EichG zu veranlassen. Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung, dass die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten worden sind, so hat der Auftraggeber der Überprüfung die entstandenen Kosten zu tragen, ansonsten der Messstellenbetreiber. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung diese nicht an, so schätzt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Die Nexus Energie GmbH ist berechtigt, diese Werte des Netzbetreibers zu verwenden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der erstellten Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.
5.5 Die Nexus Energie GmbH sowie ihre Erfüllungsgehilfen, wie z. B. Vorlieferanten, haften nicht für Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit elektrischer Energie infolge netztechnischer Gegebenheiten, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt. Die Nexus Energie GmbH haftet gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Liefervertrages nur für Schäden, die die Nexus Energie GmbH oder eine Person, für welche die Nexus Energie GmbH einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung für reine Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und / oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
5.6 Im Fall einer vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber veranlassten, nicht berechtigten Unterbrechung der Stromlieferung haftet allein der Netzbetreiber.
5.7 Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt des Kunden ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangs bzw. des Netzanschlusses Aufgabe des Netzbetreibers. Eine diesbezügliche Haftung der Nexus Energie GmbH besteht nicht.
5.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die an ihn gelieferte elektrische Energie an Dritte weiterzuleiten.
5.9 Der Kunde hat der Nexus Energie GmbH einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Sollte die Nexus Energie GmbH durch höhere Gewalt wie Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den Zulieferbetrieben oder Netzbetreibern, Beschädigungen der Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verteilungsanlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht der Nexus Energie GmbH liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug, der Übertragung oder der Verteilung der elektrischen Energie gehindert sein, so ruht die Verpflichtung der Nexus Energie GmbH zur Lieferung elektrischer Energie, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kunde keine Entschädigung beanspruchen. Die Nexus Energie GmbH wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass den vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachgekommen werden kann.
7.1 Die Nexus Energie GmbH ist berechtigt, nach Beendigung der im Vertrag genannten Vertragserstlaufzeit und danach zum Beginn einer neuen Vertragsperiode die Preise an die Preise anzupassen, welche die Nexus Energie GmbH von Neukunden fordert. Die Nexus Energie GmbH wird den Kunden spätestens acht Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung über die neuen Preise informieren. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt der neue Preis als vereinbart. Die Nexus Energie GmbH wird den Kunden mit der Preisanpassung noch einmal gesondert auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
7.2 Sollten sich in Einzelfällen aufgrund der individuellen Anschlusssituation des Kunden an der Lieferstelle Forderungen aus der Netznutzung gegenüber der Nexus Energie GmbH ergeben, die aus der Zeit vor, während bzw. nach der Beendigung des Lieferverhältnisses herrühren und die Höhe der Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit beeinflusst haben, so berechnet die Nexus Energie GmbH diese Kosten mit Nachweis entsprechend an den Kunden weiter. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde die im Netzanschlussvertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlussleistung überschreitet und dadurch Mehrkosten entstehen. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis zwischen der Nexus Energie GmbH und dem Kunden bereits beendet ist (nachträgliche Weiterberechnung).
7.3 Die Nexus Energie GmbH behält sich das Recht vor, vom zuständigen Netzbetreiber in Rechnung gestellte zusätzliche Kosten für Mehr- bzw. Mindermengen aufgrund von Ein- bzw. Ausspeisedifferenzen bei Standardlastprofilkunden an den Kunden weiterzuberechnen. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis zwischen der Nexus Energie GmbH und dem Kunden bereits beendet ist (nachträgliche Weiterberechnung).
7.4 Sollte der Netzbetreiber nachträglich eine registrierte Leistungsmessung aufgrund einer abweichenden Abnahmemenge bzw. Abnahmeleistung einbauen, so behält sich die Nexus Energie GmbH vor, die daraus resultierenden Kosten mit Nachweis entsprechend an den Kunden weiterzuberechnen.
Soweit in Zukunft weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsgemäßen oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden getragen. Hierzu gehört auch der Emissionshandel.
9.1 Die Nexus Energie GmbH stellt dem Kunden die gelieferte Vertragsmenge generell kalendermonatlich als Abschlagszahlung in Rechnung. Diese Abschlagszahlung wird auf der Grundlage der Vorjahreswerte erstellt. Sobald der Netzbetreiber die tatsächlichen Verbrauchswerte übermittelt, erfolgt eine Endabrechnung. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Netzbetreiber ermittelten Verbrauchsdaten.
9.2 Die abgerechneten Rechnungen sind 10 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig. In Rechnung gestellte Abschlagszahlungen sind sofort zum jeweils angegebenen Abschlagstermin fällig. Der Kunde erteilt der Nexus Energie GmbH generell eine Einzugsermächtigung.
9.3 Die Nexus Energie GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen nach § 247 und § 288 BGB sowie Sperrkosten und Kosten aus einem Abverkauf aufgrund von Sperrung und / oder frühzeitiger Vertragsbeendigung für nicht abgenommene Energiemengen zu berechnen.
9.4 Sofern für die Abrechnung erforderliche Daten nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist beschafft werden können, ist die Nexus Energie GmbH berechtigt, nach Abstimmung mit dem Kunden eine Abrechnungsbasis festzulegen, damit eine Rechnung erstellt werden kann. Werden vom Netzbetreiber die tatsächlichen Abrechnungsdaten zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, wird die Nexus Energie GmbH eine Neuberechnung vornehmen.
9.5 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen gegenüber der Nexus Energie GmbH zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit einer Rechnung. Einwände wegen offensichtlicher Unrichtigkeit können nur binnen 30 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.
9.6 Für Ansprüche wegen fehlerhafter Rechnungsstellung, die der Kunde oder der Lieferant ohne sein Verschulden nicht früher erkennen konnte, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für die Einhaltung der Frist ist die schriftliche Geltendmachung der Einwände gegenüber der Nexus Energie GmbH maßgeblich. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Geltendmachung der Einwände gilt als Genehmigung.
Die Nexus Energie GmbH ist befugt, zu jeder Zeit eine Bonitätsprüfung des Kunden über ein anerkanntes Auskunftsunternehmen, wie z. B. Schufa oder Creditreform, einzuholen. Sollte die Bonitätsprüfung keine ausreichende Kreditlinie für die Auftragswerte ergeben, so ist die Nexus Energie GmbH berechtigt, einen monatlichen Abschlag nach Punkt 9.1 in Vorauszahlung per Lastschrift zu verlangen. Die Nexus Energie GmbH setzt den Kunden hierüber rechtzeitig in Kenntnis. Verweigert der Kunde die Vorauszahlung, so ist die Nexus Energie GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Die Arbeitspreise dieses Vertrages enthalten die zum Zeitpunkt der Auftragserstellung gültige und durch den BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft veröffentlichte EEG-Umlage in der für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Höhe (§ 37 EEG; § 8 AusglMechV) sowie die Umlage aus dem KWKModG § 9 Abs. 7. Ändern sich während der Lieferperiode die in Ansatz zu bringenden Umlagesätze aus EEG oder KWK-G, so ändert die Nexus Energie GmbH die Abrechnungspreise aus diesem Vertrag zum gesetzlichen Inkrafttreten der neuen Sätze. Sollten sich die gesetzlichen Regelungen zur EEG oder KWK-G ändern, ist die Nexus Energie GmbH berechtigt, das oben beschriebene Verfahren entsprechend den neuen Regelungen anzupassen.
Eine Kündigung muss in Textform schriftlich an die Nexus Energie GmbH, Baumstraße 40-42, 47198 Duisburg erfolgen. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
Dieser Liefervertrag kann aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden (siehe auch Punkt 1 und 2). Weitere wichtige Gründe im Sinne dieses Liefervertrages liegen insbesondere vor, wenn:
Kommt der Kunde mit der Zahlung eines nach dem Liefervertrag fälligen Betrages in Verzug und begleicht er den offenen Betrag trotz Mahnung nicht, ist die Nexus Energie GmbH berechtigt, fünf Tage ab einer Zahlungsaufforderung mit Androhung der Lieferungseinstellung unbeschadet anderweitiger Rechte die Lieferung der Vertragsmenge so lange einzustellen, bis die Zahlung einschließlich Verzugszinsen, Sperrkosten und Kosten aus dem Abverkauf der für den Kunden vorgesehenen Energiemenge bei der Nexus Energie GmbH eingegangen ist. Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen, hat er die erforderlichen Vorkehrungen, ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber, zu treffen, um Schäden aus der Einstellung der Lieferung zu vermeiden.
Jede Vertragspartei ist zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag auf einen Dritten berechtigt und im Falle des Übergangs seiner wesentlichen Vermögenswerte auf einen Dritten auch verpflichtet. Zur Wirksamkeit der Übertragung ist die Zustimmung der anderen Vertragspartei erforderlich, die nur verweigert werden darf, wenn an der technischen und/oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten ernsthafte Zweifel bestehen.
16.1 Die Vertragsparteien werden den Abschluss, das Bestehen und den Inhalt des Liefervertrages nicht gegenüber Dritten offen legen, sofern nicht die jeweils andere Vertragspartei vorher in die Offenlegung schriftlich eingewilligt hat. Eine Verpflichtung zur Einwilligung besteht nicht. Die Offenlegung gegenüber verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG ist jedoch zulässig und bedarf keiner Einwilligung.
16.2 Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung in Bezug auf solche Informationen, die zwecks Erfüllung des Liefervertrages an den oder die Netzbetreiber zu erteilen sind.
16.3 Die aus dem bestehenden Vertragsverhältnis anfallenden Daten werden von der Nexus Energie GmbH zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden beachtet.
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Der Gerichtsstand ist Duisburg.
Der Kunde ist verpflichtet, die Nexus Energie GmbH bei Änderungen vertragswesentlicher Umstände rechtzeitig zu informieren.
20.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel selbst.
20.2 Die Nexus Energie GmbH kann vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig ändern. Die Nexus Energie GmbH wird die Änderungen dem Kunden in Textform (schriftlich, per E-Mail oder Fax) bekannt geben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung schriftlich widerspricht. Hierauf wird die Nexus Energie GmbH den Kunden gesondert hinweisen.
20.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Liefervertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt entsprechend im Falle unbeabsichtigter Lücken in den Regelungen des Vertrages. Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der StromGVV entsprechend.
20.4 Die Nexus Energie GmbH darf sich zur Erfüllung Ihrer Pflichten aus diesem Stromliefervertrag Dritter bedienen und/oder ggf. im Namen des Kunden mit einem anderen Lieferanten einen wirksamen Stromliefervertrag abschließen.
Gültig seit: 07/ 2011 (ON-S-S-11-02)